Hier finden Sie Informationen zum Vorgehen bei einem Todesfall.
Der überlebende Ehegatte eines Versicherten oder eines Rentenbezügers hat Anspruch auf eine Ehegattenrente, sofern er bei dessen Tod
Erfüllt der überlebende Ehegatte keine dieser Voraussetzungen, erhält er eine einmalige Abfindung.
Stirbt ein geschiedener Versicherter, so hat der geschiedene überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Rente des geschiedenen Ehegatten:
Stirbt ein Versicherter vor oder nach seiner Pensionierung, erhält jedes seiner noch nicht 18 Jahre alten Kinder eine Waisenrente. Diese wird bis zur Vollendung des 18. Altersjahres gewährt. Für Kinder, die noch in der Ausbildung stehen, besteht der Rentenanspruch bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Als Kinder gelten leibliche und adoptierte Kinder sowie die gemäss AHV/IV rentenberechtigten Pflegekinder.
Die Anmeldung der Begünstigung hat zu Lebzeiten der versicherten Person mit Unterschriften der versicherten und begünstigen Person auf dem vorliegenden Begünstigungsformular der Pensionskasse zu erfolgen.
Stirbt ein aktiver Versicherter vor seiner Pensionierung, ohne dass ein Anspruch auf eine Ehegattenrente besteht, wird ein Todesfallkapital ausgerichtet.
Die Anspruchsvoraussetzungen für das Todesfallkapital, für arbeitstätige Versicherte, sind in Art. 13.10 des Vorsorgereglements geregelt.
Versicherte Personen und Bezüger einer Invalidenrente, die vor der Pensionierung in einer Lebensgemeinschaft leben, einen Lebenspartner oder eine Lebenspartnerin in erheblichem Masse unterstützen oder gemeinsame noch unterhaltspflichtige Kinder haben, können ihren Lebenspartner oder ihre Lebenspartnerin für eine Hinterlassenenrente begünstigen. Die Unterschriften der versicherten und begünstigten Person müssen amtlich beglaubigt werden.
Bei Rentenbezug muss die Begünstigung für Lebenspartnerrente jährlich im Dezember bestätigt werden.
Jährliche Bestätigung bei Rentenbezug