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Pensionierung

Nachstehend finden Sie die verschiedenen Varianten die Ihnen zur Verfügung stehen.

Ordentliche Pensionierung im Schlussalter 65

Der Anspruch auf Altersleistungen entsteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Pensionierung (Alter 65) und erlischt am Ende des Sterbemonats.

Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus dem im Schlussalter vorhandenen Altersguthaben abzüglich eines allfälligen Kapitalbezugs und dem Umwandlungssatz.

Vorgehen und Empfehlungen ➝


Freiwillige vorzeitige Pensionierung

Eine freiwillige vorzeitige Pensionierung ist nach Vollendung des 60. Altersjahres möglich und setzt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus. Die Pensionierung ist der Pensionskasse unter Beachtung der arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist, mindestens aber drei Monate vor dem gewünschten Pensionierungstermin, schriftlich bekannt zu geben.

Pensionierungen und vorzeitige Pensionierungen werden nur auf ein Monatsende vorgenommen.


Reduktion des Beschäftigungsgrades ab Alter 58

Versicherte, deren massgebender Lohn sich nach dem 58. Altersjahr infolge Reduktion des Beschäftigungsgrades um höchstens die Hälfte reduziert, können den bisherigen versicherten Lohn weiterführen, jedoch maximal nur bis zum Schlussalter. Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge auf den durch die Reduktion des Beschäftigungsgrades wegfallenden Lohnbestandteiles, werden vom Arbeitgeber übernommen.

Die Weiterversicherung des bisherig versicherten Lohnes schliesst jedoch eine Teilpensionierung aus (Rentenbezug).

Eine zweite Reduktion des Beschäftigungsgrades ist auch möglich, aber höchstens auf die Hälfte des ursprünglichen Pensums im Alter 58.

Falls Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten, sprechen Sie dies mit Ihrem Vorgesetzten ab und melden Sie sich bei uns für die administrative Abwicklung.


Weiterversicherung nach dem Schlussalter 65

Bleibt der Versicherte auch nach Erreichen des Schlussalters in einem Arbeitsverhältnis mit der Firma, so bleibt er bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses weiter versichert, längstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres. Bei Reduktion des Beschäftigungsgrades kann der Versicherte eine Teilpensionierung verlangen.


Teilpensionierung

Eine Teilpensionierung ist nach Vollendung des 60. Altersjahres möglich und setzt die Reduktion des Beschäftigungsgrades im Einverständnis mit dem Unternehmen voraus.

Die Teilpensionierung kann auch in mehreren Schritten erfolgen. Bei maximal zwei Teilpensionierungsschritten hat der Versicherte die Möglichkeit, das entsprechende Altersguthaben ganz oder teilweise als Kapital zu beziehen.

Falls Sie das Pensum reduzieren und auf die Leistungen der Pensionskasse nicht angewiesen sind, könnte eine Weiterversicherung des bisherigen versicherten Lohnes in Frage kommen. Weitere Auskünfte finden Sie unter Reduktion des Beschäftigungsgrades ab Alter 58.


Kapitalbezug oder Rente

Beendet ein Versicherter sein Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 60. Altersjahres, kann er anstelle einer Altersrente das vorhandene Altersguthaben ganz oder teilweise als Kapital beziehen. Der Kapitalbezug ist der Pensionskasse mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Pensionierung schriftlich zu melden. Für verheiratete Versicherte ist der Kapitalbezug nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zugestimmt hat und die Unterschrift amtlich beglaubigt wurde.


AHV-Überbrückungsrente

Der Bezüger einer Altersrente kann, sofern er noch keinen Anspruch auf eine AHV-Altersrente hat und soweit das vorhandene Altersguthaben dazu ausreicht, eine AHV-Überbrückungsrente von höchstens der maximalen AHV-Altersrente beantragen.

Wird eine AHV-Überbrückungsrente beansprucht, so ermässigt sich das bei der Pensionierung vorhandene Altersguthaben und damit die Altersrente und die mitversicherten Leistungen.


Alterskinderrente

Bezüger einer Altersrente haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Kinder, die noch in der Ausbildung stehen besteht der Rentenanspruch bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Als Kinder gelten leibliche und adoptierte Kinder sowie die gemäss AHV/IV rentenberechtigten Pflegekinder.

Weitere Bestimmungen über die erwähnten Pensionierungsmöglichkeiten finden Sie im Reglement unter Art. 11 – Altersleistungen.


Formulare


Umwandlungssätze