Versicherte die von der eidg. Invalidenversicherung (IV) als invalid anerkannt werden, gelten auch bei der Pensionskasse als invalid sofern sie beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bei der Schindler Pensionskasse versichert waren.
Wegleitend für die Festsetzung des IV-Grades ist die durch die Invalidität bedingte Lohneinbusse, gemessen am vorherigen Lohn.
Die temporäre Invalidenrente der Pensionskasse beginnt mit dem Anspruch auf eine IV Rente, wird aber nicht bezahlt, solange der Versicherte seinen Lohn oder an dessen Stelle Lohnersatzleistungen (z. B. Krankentaggeld, Krankenkasse oder SUVA) bezieht.
Sie erlischt mit dem Ende des Anspruchs auf eine IV Rente der eidg. Invalidenversicherung jedoch spätestens im Schlussalter. Ab diesem Zeitpunkt hat der Versicherte Anspruch auf eine Altersrente.
Vollinvalide Versicherte dürfen beim Erreichen des Schlussalters kein Kapital beziehen. Teilinvalide hingegen dürfen den erwerbsfähigen Anteil des Altersguthabens ganz oder teilweise als Kapital beziehen.
Die temporäre Invalidenrente wird in %-Satz des versicherten Lohnes berechnet. Details entnehmen Sie Ihrem Vorsorgeausweis ➝.
Während der Dauer der Invalidität wird das Altersguthaben aufgrund des letzten versicherten Lohnes und unter Berücksichtigung der Höhe der Teilrente, gemäss Beitragsplan inkl. Zinsen bis zum Schlussalter weitergeäufnet. Das auf dieser Weise erzielte Altersguthaben bildet die Bemessungsgrundlage für die Altersleistungen.