Nachfolgend finden Sie wichtige Punkte betreffend dem Eintritt in die Schindler Pensionskasse.
Die Aufnahme in die Pensionskasse erfolgt mit Antritt des Arbeitsverhältnisses. Sie erfolgt frühestens
Sinkt der Jahreslohn eines Versicherten unter die Eintrittsschwelle gemäss Art. 2.2 oder endet das Arbeitsverhältnis beim Unternehmen nicht wegen Altersrücktritt, Invalidität, Tod, hat dies den Austritt aus der Pensionskasse zur Folge. Der austretende Versicherte hat Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 14.
Ab Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses werden Sie in die Personalvorsorge Ihres neuen Arbeitgebers aufgenommen. Falls Sie auch während Ihres letzten Arbeitsverhältnisses im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert waren, haben Sie in der Regel Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung.
Ihre bisherige Vorsorgeeinrichtung hat per Beginn Ihres neuen Arbeitsverhältnisses die Ihnen zustehende Freizügigkeitsleistung an die Schindler Pensionskasse zu überweisen.
Falls weitere Vorsorgekapitalien bei Freizügigkeitseinrichtungen (inkl. Auffangeinrichtung) deponiert wurden, müssen diese Kapitalien gemäss Art. 4 Abs. 2a FZG ebenfalls an die Schindler Pensionskasse überwiesen werden.
Der Einzahlungsschein muss mit Ihrem Namen und Ihrer AHV Nummer und mit dem Namen des neuen Arbeitgebers ergänzt werden. Das Formular mit der Bankverbindung ist dann an den früheren Arbeitgeber oder an die Freizügigkeitseinrichtung weiterzuleiten. Oben steht das Formular zum Download zur Verfügung.
Die Schindler Pensionskasse wird die Freizügigkeitsleistung nach Erhalt Ihrem Altersguthaben gutschreiben und Ihnen einen aktuellen Leistungsausweis zustellen.