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Freiwilliger Einkauf in die Schindler Pensionskasse

Allgemein

Um die Altersleistungen zu verbessern kann der Versicherte sich jederzeit freiwillig in die vollen reglementarischen Leistungen einkaufen. Der Betrag des freiwilligen Einkaufs ist auf dem Vorsorgeausweis ersichtlich. Bei Unklarheiten bitten wir Sie mit unserer Verwaltung Kontakt aufzunehmen.

Freiwillige Einkäufe können normalerweise vom steuerbaren Einkommen beim Bund, beim Kanton und bei der Gemeinde abgezogen werden. Die Schindler Pensionskasse garantiert jedoch keine Abzugsmöglichkeit der an sie überwiesenen Einlagen.

Bei Unsicherheiten empfehlen wir Ihnen, sich mit der zuständigen Steuerbehörde in Verbindung zu setzen.


Sperrfrist

Wurden freiwillige Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der folgenden drei Jahre nicht in Kapitalform ausbezahlt werden. Dies gilt auch für den Bezug des Alterskapitals bei vorzeitiger oder reglementarischer Pensionierung. Von dieser Begrenzung ausgenommen sind die Wiedereinkäufe als Folge einer Ehescheidung.


Einschränkungen

  • Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen freiwillige Einkäufe erst nach Rückzahlung der Vorbezüge getätigt werden.
  • Bezüger von vollen Invalidenrenten dürfen keine Einkäufe tätigen.
  • Personen, die aus dem Ausland zuziehen und die noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, dürfen in den ersten fünf Jahren maximal 20 % des versicherten Lohnes freiwillig in die Pensionskasse einzahlen.

Vorgehen

Bitte füllen Sie das Formular aus und schicken Sie es uns zur Prüfung (per Post oder eMail pk.ch@schindler.com). Nachdem Sie unsere Bestätigung erhalten haben, überweisen Sie den gewünschten Betrag mittels Einzahlungsschein (das maximale Einkaufspotential darf nicht überschritten werden). Das Formular sowie der Einzahlungsschein stehen oben in der Navigation zum Download zur Verfügung.
Nach Erhalt der Zahlung erhalten Sie von uns eine Bestätigung.


Formulare


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